Alle bauliche Anlagen sind grundsätzlich so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Gleichlautende oder sinngemäße Formulierungen sind in jeder Landesbauordnung (LBO) zu finden und damit in ganz Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.
  • Der anlagentechnische Rauchschutz,
  • die Rauchentdeckung und -meldung,
  • eine Begrenzung der Rauchausbreitung sowie
  • die Rauchableitung
sind damit bereits (indirekt) in den Baugesetzen vorgeschrieben.

Der Treppenraum, als der im Brandfall wichtigste Flucht-, Rettungs- und Löschangriffsweg, soll immer möglichst rauchfrei bleiben. Deshalb ist es u. a. untersagt, in Treppenräumen brennbare Baustoffe oder brennbare Einrichtungen einzubringen.

Zur Entrauchung speziell im Treppenraum ist im § 35 der Musterbauordnung (MBO; Fassung November 2002) ausgeführt:

(8) ... 3Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.
 
In der Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) sind die für Industriebauten zu beachtenden speziellen brandschutztechnischen Regeln zusammengefasst.  Im Abschnitt 5.6 sind Mindestanforderungen an den Rauchabzug aufgeführt.

Warenhäuser, Verbrauchermärkte und Ladenpassagen werden täglich von tausenden Menschen besucht. Ein Großbrand hätte hier verheerende Auswirkungen. Um das Brandschutzrisiko zu minimieren, wurde vom Gesetzgeber die "Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten" (Muster-Verkaufsstättenverordnung, MVkVO) vorgelegt. 

Schema zur Zuluft
Die MVkVO findet auf jede Verkaufsstätte Anwendung, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Gesamtfläche von über 2.000 Quadratmetern einnehmen.

Viele Experten kritisieren diese Verordnung, weil sie ihrer Ansicht nach u.a. einer konsequenten Entrauchung zu wenig Rechnung trägt.

Nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist ein gesicherter Personen- und Sachschutz durch diese Verordnung nicht gewährleistet. Wissenschaftliche Studien haben immer wieder gezeigt, dass nur ein umfassendes Brandschutzkonzept, bei dem Rauchmelder, Rauchabzugsanlagen und Sprinkler zusammenwirken, einen ausreichenden Schutz für die Menschen im Gebäude und dessen Sachwerte bietet.

Denn während Rauchabzugsanlagen einen Brand nicht löschen beziehungsweise die Brandausdehnung nicht begrenzen können, lösen Sprinkleranlagen das Rauchproblem nicht.

Nur mit Hilfe eines solchen Gesamtkonzepts - da sind sich alle Experten einig - lässt sich das Risiko von Katastrophen wie dem Brand im Düsseldorfer Flughafen vor einigen Jahren weiter vermindern.   

Die Ergebnisse aus Meinungsumfragen finden Sie hier.
 
 
Gesetzeslage
Personenschutz bleibt leider in der Praxis oft unberücksichtigt